top of page

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Gruppenbuchungen ab 20 Personen im Unternehmergeschäft (B2B)

Gastronomie, Bus- und Pilgergruppen sowie gesondert vereinbarte eigene Beherbergungsleistungen. Keine Reiseveranstalter-AGB.

Vertragspartnerin: Constance Russer, handelnd unter Gasthof Maria Kirchental, Kirchental 3, AT-5092 St. Martin bei Lofer, Österreich. UID: ATU81059809. E-Mail: info@kirchentalwirt.com. Telefon: +43 6588 8581.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1  Diese AGB gelten bei entsprechender Vereinbarung für Gruppenbuchungen durch Busunternehmen, Reiseveranstalter, Reisebüros und sonstige Unternehmer, die die Leistungen für den Betrieb ihres Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellen. Die Mindestgröße bei Buchung beträgt grundsätzlich 20 zahlende Personen; ausdrücklich angenommene Buchungen mit anderer Gruppengröße bleiben wirksam.

1.2  Der so buchende Unternehmer ist Auftraggeber und Schuldner des vereinbarten Gesamtentgelts. Die Zahlungspflicht hängt nicht davon ab, ob seine Reiseteilnehmer an ihn zahlen. Reiseteilnehmer werden durch ihre bloße Teilnahme nicht zu zusätzlichen Schuldnern der Gruppenrechnung.

1.3  Wer nur als Vermittler oder Vertreter eines Dritten buchen will, muss dies vor Vertragsabschluss offenlegen und den vorgesehenen Vertragspartner benennen. Der Vertrag kommt dann nur mit diesem offengelegten und vom Gasthof angenommenen Vertragspartner zustande. Ein Firmenbriefkopf oder eine Gruppenbezeichnung allein begründet kein Unternehmergeschäft. Für Verbraucherverträge sind diese AGB nicht bestimmt.

1.4  Diese AGB regeln den Bezug der vereinbarten Gastronomie- und eigenen Beherbergungsleistungen, nicht die Veranstaltung einer gesamten Reise. Sie sind keine ausreichende Vertragsgrundlage für vom Gasthof angebotene Pauschalreisen oder vermittelte verbundene Reiseleistungen. Solche Angebote benötigen eine gesonderte rechtliche und vertragliche Ausgestaltung; zwingendes Pauschalreiserecht bleibt unberührt.

 

2. Buchung, Vertragsabschluss und Einbeziehung

2.1  Anfragen, insbesondere über ein Anfrageformular, sind noch keine verbindlich bestätigte Reservierung. Website-Darstellungen sind eine Einladung zur Anfrage, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot ausgestaltet sind. Eine Reservierungsoption gilt nur für den ausdrücklich bestätigten Zeitraum.

2.2  Ein Vertrag entsteht durch die fristgerechte Annahme eines verbindlichen Angebots des Gasthofs oder durch die Annahme eines hinreichend bestimmten Buchungsauftrags durch den Gasthof. Termin, Leistungsumfang, Personenzahl, Preis und wesentliche Besonderheiten müssen vereinbart sein. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber vor seiner verbindlichen Erklärung Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatte und ihrer Geltung zugestimmt hat.

2.3  Enthält eine Bestätigung erstmals AGB oder weicht sie vom Auftrag ab, ist hinsichtlich der neuen Bedingungen eine Zustimmung erforderlich. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Auf einer erst nach Vertragsabschluss versandten Rechnung abgedruckte AGB werden dadurch nicht rückwirkend vereinbart.

2.4  Für Buchungen, Annahmen, Änderungen und Stornierungen genügt eine lesbare, speicherbare Erklärung, insbesondere per E-Mail, mit erkennbarem Absender (nachfolgend Textform). Eine eigenhändige Unterschrift wird hierfür nicht verlangt; zwingende gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und sollen zur Beweissicherung dokumentiert werden.

2.5  Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, Rahmenverträge sowie weitere Hotel- oder Verbandsbedingungen gelten nur, soweit ihre Einbeziehung vereinbart wurde. Widersprüche sind vor Vertragsabschluss zu klären. Nachträgliche AGB-Änderungen erfassen bestehende Buchungen nicht ohne erneute Vereinbarung.

 

3. Vereinbarte Leistungen und Gruppenangebote

3.1  Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung. Buchbar sind insbesondere die Gruppenbuffets Standard, Premium und All inklusiv, vorbestellte Gruppengerichte, Kaffee- und Kuchenangebote, Frühstück oder Brunch sowie individuell vereinbarte Gruppenarrangements. Die jeweilige Speisen- und Getränkeauswahl wird im Angebot festgehalten.

3.2  Eine Getränkepauschale umfasst ausschließlich die im Angebot genannten Getränke, Personen und Zeiten. Die Bezeichnung All inklusiv bedeutet nicht, dass das gesamte Sortiment, Spirituosen oder Leistungen außerhalb des gebuchten Zeitraums enthalten sind. Inkludierte Getränke sind zum persönlichen Verzehr vor Ort bestimmt, nicht zur Weitergabe an nicht gebuchte Personen oder zur Mitnahme.

3.3  Zusätzlicher Konsum, besondere Dekoration, Technik, Exklusivnutzung und sonstige Zusatzleistungen sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Aufwendungen, Zuschläge und Erweiterungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung berechnet. Freiplätze für Busfahrer oder Reiseleitung sowie Provisionen und Rabatte gelten nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurden.

3.4  Busbeförderung, externe Unterkünfte, Kirchenprogramme, Führungen und Ausflüge sind nicht allein wegen ihrer Erwähnung auf der Website Vertragsleistungen. Werden Fremdleistungen vermittelt, sind Anbieter, Vermittlerrolle, Preis und Bedingungen vor Buchung offenzulegen. Eine eigene Leistungszusage des Gasthofs kann nicht nachträglich als bloße Vermittlung behandelt werden.

 

4. Selbstbedienung, Speisenauswahl und besondere Bedürfnisse

4.1  Die regulären Gruppenangebote werden im hybriden Selbstbedienungssystem erbracht: Speisen und Getränke werden am vereinbarten Buffet, an der Ausgabe oder an den vorgesehenen Selbstbedienungsstationen abgeholt. Bedienung am Tisch, eine persönliche Getränkebestellung bei Servicekräften und parallele À-la-carte-Versorgung sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

4.2  Der Gasthof stellt die vereinbarten Sitzplätze in geeignetem, sauberem Zustand bereit und weist die Gruppe ein. Die Reiseleitung koordiniert die Platzverteilung innerhalb des zugewiesenen Bereichs und die Geschirrrückgabe an die bezeichneten Stationen. Reinigung, Lebensmittelsicherheit und Verkehrssicherung bleiben Aufgaben des Gasthofs. Notwendige Hilfestellungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität sind vorab abzustimmen.

4.3  Speisenauswahl, Mengenverteilung zwischen Fleisch- und vegetarischen Gerichten sowie Sonderkost werden vorab festgelegt. Eine im Angebot ausgewiesene Aufteilung wird der Vorbereitung zugrunde gelegt. Der Gasthof erbringt eine ausreichende Verpflegung im vereinbarten Umfang; eine konkret zugesagte Speise wird nicht ohne Abstimmung durch eine wesentlich andere ersetzt.

4.4  Bekannte Allergien, Unverträglichkeiten und besondere Ernährungsbedürfnisse sind möglichst bereits bei Anfrage, spätestens mit der endgültigen Speisenauswahl mitzuteilen. Der Gasthof bestätigt, welche Anpassungen möglich sind. Gesetzliche Informations- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen; eine Zusage vollständiger Spurenfreiheit setzt eine ausdrückliche, fachlich abgesicherte Vereinbarung voraus.

 

5. Teilnehmerzahl, Änderungen und Teilstornierungen

5.1  Die bei Vertragsabschluss bestätigte Zahl zahlender Personen ist verbindlich. Eine vorläufige Schätzung oder ein unverbindliches Kontingent liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich mit einem Abruf- oder Bestätigungstermin vereinbart wurde.

5.2  Die endgültige Teilnehmerzahl, Speisenauswahl und organisatorisch notwendigen Angaben sind spätestens sieben Kalendertage vor Leistungsbeginn bis 18:00 Uhr Ortszeit mitzuteilen. Ohne Mitteilung bleibt der zuletzt vereinbarte Stand maßgeblich. Bei kurzfristigeren Buchungen werden diese Angaben bei Buchung festgelegt.

5.3  Bei Tagesgastronomie und einer Buchung mehr als sieben Tage im Voraus dürfen bis zu diesem Meldetermin insgesamt bis zu 10 % der ursprünglich bestätigten zahlenden Personen kostenfrei abgemeldet werden, auf ganze Personen abgerundet, sofern mindestens 20 zahlende Personen verbleiben. Das Kontingent gilt insgesamt je Buchung, nicht bei jeder Änderung erneut. Weitere oder spätere Reduzierungen sind Teilstornierungen nach Ziffer 8. Für Beherbergung gilt Ziffer 9.

5.4  Zusätzliche Teilnehmer und geänderte Leistungen bedürfen einer Bestätigung nach Verfügbarkeit. Ersatzteilnehmer können ohne Namensänderungsgebühr benannt werden, wenn Art und Umfang der Leistung unverändert bleiben. Entstehende Mehrkosten anderer Leistungen werden nur nach Vereinbarung berechnet.

5.5  Bei weniger erscheinenden Personen wird der volle Leistungspreis nur für die verbleibenden gebuchten und erbrachten Leistungen angesetzt; für ausgefallene Teile gelten die Stornoregeln. Es erfolgt keine doppelte Berechnung aus vollem Personenpreis, Mindestumsatz und Stornoentgelt für dieselbe Leistung. Ein Unterschreiten von 20 Personen löst keine automatische Stornierung der gesamten Buchung oder einseitige Preiserhöhung aus.

 

6. Ankunft, Aufenthaltsdauer und Zeitfenster

6.1  Für die als 90-Minuten-Angebot gebuchten Gruppenbuffets umfasst das vereinbarte Zeitfenster die Buffet- und Getränkeleistung sowie die reservierte Sitzplatznutzung. Beginn und Ende werden im Angebot ausdrücklich angegeben. Für andere Gruppenangebote ist deren gesondert vereinbarte Aufenthaltsdauer maßgeblich.

6.2  Absehbare Verspätungen sind unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Eine aus dem Bereich des Auftraggebers stammende Verspätung verschiebt das Ende des gebuchten Zeitfensters nicht automatisch. Der Gasthof prüft eine zumutbare Verschiebung oder Verlängerung nach seinen betrieblichen Möglichkeiten. Mehrkosten entstehen nur nach Vereinbarung; eine Verspätung führt nicht automatisch zum Verlust aller Leistungen.

6.3  Der Ablauf des Zeitfensters wird rechtzeitig angekündigt. Nach dessen Ende sind reservierte Plätze bei Bedarf nach Abstimmung freizugeben. Weiterer Aufenthalt und zusätzlicher Konsum richten sich nach einer entsprechenden Vereinbarung. Für aus dem Bereich des Gasthofs verursachte Verzögerungen werden eine angemessene Zeitverlängerung oder die gesetzlichen Abhilfen gewährt.

6.4  Nicht genutzte Leistungen wegen verspäteter Ankunft oder vorzeitigen Aufbruchs aus dem Bereich des Auftraggebers werden nach den Grundsätzen der Ziffern 8 und 9 abgerechnet. Gesetzliche Ansprüche wegen Mängeln oder objektiver Leistungshindernisse bleiben unberührt.

 

7. Preise, Abrechnung und Zahlung

7.1  Es gelten die vereinbarten Preise in Euro. Soweit ein Angebot nicht eindeutig Nettopreise zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer nennt, verstehen sich Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gesonderte Abgaben, insbesondere bei Übernachtungen, werden mit Höhe oder Berechnungsgrundlage vor Vertragsabschluss ausgewiesen. Nachträgliche einseitige Preisänderungen erfolgen nicht.

7.2  Wenn nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung von 30 % des vereinbarten Auftragswerts innerhalb von sieben Kalendertagen nach Vertragsabschluss und Zugang der Anzahlungsrechnung fällig. Bei Buchungen weniger als sieben Tage vor Leistungsbeginn entfällt eine gesonderte Anzahlung; die Zahlung erfolgt nach Ziffer 7.3. Anzahlungen werden auf die Endabrechnung oder ein berechtigtes Stornoentgelt angerechnet und sind kein automatisch verfallendes Angeld.

7.3  Der Restbetrag einschließlich vereinbarter Zusatzleistungen wird nach Leistungserbringung gegen Rechnung fällig. Bei vereinbarter Zahlung auf Rechnung gilt ein Zahlungsziel von sieben Kalendertagen ab Rechnungszugang, sonst erfolgt die Begleichung vor Ort. Eine vollständige Vorauszahlung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot.

7.4  Die Gruppenrechnung erhält der Auftraggeber. Individuelle Zusatzbestellungen werden nur dann seiner Rechnung zugerechnet, wenn er oder eine bevollmächtigte Person sie freigegeben hat. Ohne eine solche Freigabe sind zusätzliche Bestellungen der Teilnehmer von diesen selbst zu bezahlen.

7.5  Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Soweit § 456 UGB anwendbar ist und der Auftraggeber den Verzug zu verantworten hat, betragen die gesetzlichen Verzugszinsen 9,2 Prozentpunkte über dem maßgeblichen Basiszinssatz; andernfalls gelten die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können die Betreibungskostenpauschale von 40 Euro nach § 458 UGB und darüber hinaus notwendige, zweckentsprechende Kosten nach § 1333 Abs. 2 ABGB verlangt werden, ohne doppelte Abgeltung derselben Kosten.

7.6  Bei Nichtzahlung einer fälligen Anzahlung kann der Gasthof nach Mahnung, angemessener Nachfrist und Ankündigung des Rücktritts vom noch unerfüllten Vertrag zurücktreten. Eine Stornierung tritt nicht allein durch Fristablauf ein. Ein verbleibender gesetzlicher Ersatzanspruch ist durch die für den Rücktrittszeitpunkt einschlägige Stornoobergrenze begrenzt.

 

8. Stornierung von Tagesgastronomie und Nichterscheinen

8.1  Der Auftraggeber kann die Buchung in Textform ganz oder teilweise stornieren. Die Erklärung ist an info@kirchentalwirt.com zu richten. Maßgeblich ist ihr rechtlicher Zugang, nicht erst eine Bearbeitung oder Bestätigung durch den Gasthof. Telefonische Absagen sollen unverzüglich in Textform bestätigt werden.

8.2  Für stornierte eigene Tagesgastronomieleistungen gelten folgende vereinbarte Stornoobergrenzen. Bezugsgröße ist das vereinbarte Entgelt des stornierten Leistungsteils; nur geplanter, nicht gebuchter Zusatzkonsum wird nicht angesetzt. Der Veranstaltungstag gilt als Tag 0; die Fristen werden nach Kalendertagen in Ortszeit des Gasthofs berechnet.

Zugang der Stornierung

 

Stornoobergrenze

30 oder mehr Kalendertage vor dem Termin

kostenfrei

29 bis 15 Kalendertage vor dem Termin

25 %

14 bis 8 Kalendertage vor dem Termin

50 %

7 bis 0 Kalendertage; Nichterscheinen

75 %

 

8.3  Die Prozentsätze sind Höchstbeträge, keine vom Ausfall unabhängigen Vertragsstrafen. Der Gasthof verlangt keinen höheren Betrag als den tatsächlich verbleibenden, rechtlich ersatzfähigen Ausfall. Ersparte Aufwendungen, insbesondere für Waren, Getränke und nicht anfallende Fremd- oder Personalleistungen, nicht entstehende Abgaben sowie anzurechnende Erlöse aus einer Ersatzbelegung werden berücksichtigt. Der Gasthof bemüht sich in zumutbarem Umfang um Schadensminderung und erläutert die Abrechnung auf Verlangen nachvollziehbar. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Ausfalls offen.

8.4  Bei vollständigem Nichterscheinen ohne Absage oder einem erst am Veranstaltungstag feststehenden Personenausfall gilt die letzte Stornostufe. Bei Teilstornierungen wird ausschließlich der stornierte Anteil berechnet. Kostenfreie Reduzierungen nach Ziffer 5.3 und gesetzliche kostenfreie Lösungsrechte bleiben unberührt.

8.5  Eine Umbuchung auf einen anderen Termin ist nur im Einvernehmen möglich; sie ist kein einseitiger Ersatz für eine Stornierung. Der Gasthof teilt vor der Vereinbarung mit, ob ein Stornoentgelt entfällt, angerechnet wird oder bestehen bleibt. Ein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht nach dem FAGG besteht bei den hier geregelten reinen Unternehmergeschäften nicht.

8.6  Stornoentgelte sind binnen 14 Kalendertagen ab Zugang einer nachvollziehbaren Abrechnung fällig. Ein nach Anrechnung verbleibendes Guthaben aus Anzahlungen wird binnen 14 Kalendertagen nach Abrechnung erstattet. Gesondert nicht stornierbare Fremdaufwendungen sind nur ersatzfähig, wenn deren Art, Höchstbetrag und Stornofolge vor Buchung ausdrücklich vereinbart wurden; eine Doppelverrechnung ist ausgeschlossen.

 

9. Zusatzregeln für eigene Beherbergungsleistungen

9.1  Diese Ziffer gilt nur bei zusätzlich vereinbarten eigenen Beherbergungsleistungen des Gasthofs. Zimmerzahl, Kategorie, Belegung, An- und Abreise, Check-in und Check-out sowie enthaltene Verpflegung werden im Angebot festgelegt. Betten bei einem anderen Unterkunftsanbieter sind nur bei ausdrücklicher Leistungszusage eigene Vertragsleistungen des Gasthofs; im Übrigen gilt die offengelegte Fremdbuchung nach Ziffer 3.4.

9.2  Für die Stornierung der Beherbergung einschließlich der damit als Beherbergungspaket gebuchten Verpflegung gelten anstelle der Tagesgastronomiestaffel folgende Obergrenzen. Gesondert ausgewiesene Tagesveranstaltungen werden nach Ziffer 8 abgerechnet. Eine Leistung wird nicht nach beiden Staffeln berechnet.

Zugang der Stornierung

Stornoobergrenze

90 oder mehr Kalendertage vor der Anreise

kostenfrei

89 bis 30 Kalendertage vor der Anreise

40 %

29 bis 7 Kalendertage vor der Anreise

70 %

6 bis 0 Kalendertage; Nichterscheinen

90 %

 

9.3  Die Berechnungs-, Anrechnungs- und Nachweisregeln der Ziffer 8, insbesondere die Begrenzung auf den tatsächlich verbleibenden Ausfall, gelten entsprechend. Gleiches gilt für nicht genutzte Restnächte bei vorzeitiger Abreise aus dem Bereich des Auftraggebers. Nicht entstehende Aufenthaltsabgaben werden nicht berechnet. Ein zusätzliches kostenfreies Reduktionskontingent besteht bei Zimmern nur nach gesonderter Vereinbarung.

9.4  Zimmerlisten und die gesetzlich erforderlichen Meldedaten sind rechtzeitig bereitzustellen. Der Gasthof verarbeitet nur die für Beherbergung, Meldepflichten und Abrechnung notwendigen Daten. Gesetzliche Bestimmungen zur Gastwirtehaftung, insbesondere §§ 970 ff. ABGB, bleiben unberührt. Eine pauschale Einbeziehung anderer Hotel-AGB erfolgt durch diese Ziffer nicht.

 

10. Leistungshindernisse und Absage durch den Gasthof

10.1  Wird die vereinbarte Leistung aus einem keiner Partei zurechenbaren Grund objektiv unmöglich oder rechtlich unzulässig, gelten die gesetzlichen Regeln. Für deshalb nicht zu erbringende Leistungen wird kein Stornoentgelt nach diesen AGB verlangt; darauf entfallende Vorauszahlungen werden zurückgezahlt. Bei teilweisen Hindernissen sind zumutbare Anpassungen einvernehmlich zu prüfen.

10.2  Schlechtes Ausflugswetter, zu wenige Anmeldungen beim Reiseveranstalter, einzelne Erkrankungen oder Probleme mit dessen Bus begründen für sich allein keine kostenfreie Stornierung, wenn die vereinbarte Leistung des Gasthofs erbracht werden kann. Bei behördlichen Sperren, objektiver Unerreichbarkeit oder sonstigen erheblichen außergewöhnlichen Umständen ist die gesetzliche Risikozuordnung im Einzelfall maßgeblich; eine pauschale Risikoabwälzung erfolgt nicht.

10.3  Der Ausfall eines nicht mitgebuchten Kirchen- oder Fremdprogramms hebt den Bewirtungsvertrag nicht automatisch auf. Ausdrücklich vereinbarte Bedingungen und gesetzliche Rechte bei Wegfall einer maßgeblichen Vertragsgrundlage bleiben unberührt.

10.4  Der Gasthof kann eine bestätigte Buchung nicht allein wegen geringer eigener Auslastung, einer lukrativeren Folgebuchung oder allgemeinen Personalmangels kostenfrei absagen. Bei einer von ihm zu vertretenden Nichterfüllung bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bestehen.

 

11. Organisation, Anreise und Hausregeln

11.1  Der Auftraggeber benennt eine erreichbare Reiseleitung oder verantwortliche Kontaktperson und informiert die Teilnehmer vor Anreise über Leistungsumfang, Selbstbedienung, Zeiten und Zusatzkosten. Zusätzliche Bestell- oder Vertretungsvollmachten der Reiseleitung sind gesondert festzulegen; ihre bloße Benennung begründet keine unbeschränkte Kostenfreigabe.

11.2  Der Auftraggeber plant die Anreise mit einem für die tatsächlichen Straßen- und Witterungsverhältnisse geeigneten Fahrzeug. Der Gasthof informiert über ihm bekannte erhebliche Zugangsbeschränkungen und bestätigt zugesagte Park- oder Zugangsmöglichkeiten im Angebot. Behördliche Verkehrsregeln gehen vor. Die Besichtigung und Nutzung fremder Anlagen wird mit deren Verantwortlichen abgestimmt.

11.3  Zumutbare, bekannt gemachte Sicherheits- und Hausregeln sind einzuhalten. Mitgebrachte Speisen und Getränke bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung; medizinisch notwendige Verpflegung und Säuglingsnahrung sind ausgenommen. Die gesetzlichen Regeln zu Jugendschutz und Alkoholausschank gelten uneingeschränkt.

11.4  Bei erheblichen Störungen oder Gefährdungen darf der Gasthof verhältnismäßige Schutzmaßnahmen ergreifen. Soweit vertretbar, erfolgen zuvor eine konkrete Beanstandung und Gelegenheit zur Abhilfe. Ein Ausschluss der gesamten Gruppe ist kein Automatismus. Bei einer berechtigten Vertragsbeendigung richten sich Vergütung und Schadenersatz nach Gesetz unter Anrechnung ersparter Aufwendungen; ein pauschaler Verfall aller Zahlungen ist ausgeschlossen.

 

12. Beanstandungen, Gewährleistung und Haftung

12.1  Erkennbare Mängel sollen der Betriebsleitung oder dem zuständigen Ansprechpartner unverzüglich mitgeteilt werden, damit Abhilfe möglich ist. Eine unterlassene sofortige Meldung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Rechte. Gesetzliche Mitwirkungs- und Schadensminderungspflichten bleiben bestehen.

12.2  Für Gewährleistung und Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB enthalten keinen Ausschluss der Haftung für Personenschäden, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder zwingende Haftungstatbestände und keine Verkürzung gesetzlicher Anspruchsfristen. Die gesetzliche Zurechnung des Verhaltens von Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.

12.3  Der Auftraggeber haftet für von ihm oder ihm gesetzlich zurechenbaren Personen schuldhaft verursachte Schäden nach Gesetz. Eine verschuldensunabhängige Haftung für jedes Verhalten sämtlicher Reiseteilnehmer wird nicht vereinbart. Ansprüche gegen den tatsächlichen Verursacher bleiben unberührt.

 

13. Datenschutz

13.1  Personenbezogene Daten werden nur im für Anfrage, Vertragsabwicklung, gesetzliche Pflichten und berechtigte Rechtsverfolgung erforderlichen Umfang nach den Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Gasthofs. Der Auftraggeber übermittelt Teilnehmerdaten nur mit entsprechender Rechtsgrundlage und informiert die betroffenen Personen.

13.2  Gesundheitsbezogene Angaben, etwa zu Allergien, sind auf das Erforderliche zu beschränken und nur bei Vorliegen der besonderen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu übermitteln und zu verarbeiten. Die Zustimmung zu diesen AGB ist keine Einwilligung in Werbung, Bildveröffentlichungen oder die Verarbeitung beliebiger Gesundheitsdaten.

 

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1  Für die von diesen AGB erfassten Verträge wird österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart. Unabdingbare gesetzliche und unionsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

14.2  Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem konkreten Gruppenbuchungsvertrag wird, soweit rechtlich zulässig und formwirksam vereinbart, die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zell am See oder, bei sachlicher Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz, des Landesgerichts Salzburg vereinbart. Gesetzlich ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist ausdrücklich und in der gesetzlich erforderlichen, dokumentierbaren Form zu treffen.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1  Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Regeln. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt nicht automatisch eine den Gasthof möglichst weitgehend begünstigende Ersatzregelung. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

15.2  Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung dieser AGB. Die Parteien bewahren Angebot, Annahme, Anlagen und Änderungsvereinbarungen nachvollziehbar auf.

bottom of page